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Sächsisches LSG Urteil vom 17.02.2015 - L 5 R 900/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfungsverfahren. Rücknahme eines rückwirkenden Rücknahme- und Erstattungsbescheides. Vertrauensschutz. Ermessen. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hinzuverdienst. Falsche Angaben. Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 kann sich die Rechtswidrigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides aus der Verletzung vertrauensschützender Vorschriften oder aus Ermessensfehlern ergeben.

 

Orientierungssatz

1. Zum Vertrauensschutz des § 45 SGB 10, wenn die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus einer vom Arbeitgeber ausgestellten Verdienstbescheinigung resultiert.

2. Zum Leitsatz vgl BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr 21.

 

Normenkette

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 3 Nrn. 2-3, § 50 Abs. 1; SGB I § 39 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die rückwirkende teilweise Rücknahme der Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2009 sowie die Erstattung der Überzahlung in diesem Zeitraum in Höhe von 998,58 Euro.

Der 1969 geborene, seit Februar 2004 als Buchhalter beschäftigte Kläger stellte am 11. August 2008 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, dass er (auch weiterhin) in einem Beschäftigung...

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