Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Sozialleistungen nach vorläufiger Bewilligung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Annahme einer Verwirkung kann der Zeitraum des Unterlassens einer Rechtsausübung nicht starr in entsprechender Anwendung von Normen des Sozialverwaltungsverfahrens bestimmt werden (Festhalten an der Senatsrechtsprechung).
2. Ein Hinweis in der vorläufigen Bewilligung, nach abschließenden Angaben ergehe ohne Änderungen nur auf Antrag eine abschließende Entscheidung, kann ein die Verwirkung auslösender Umstand sein.
Normenkette
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2, §§ 40a, 41a Abs. 5 S. 1, §§ 44, 80 Abs. 2 Nr. 1; SGB II a.F. § 21 Abs. 7 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 1 S. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1, § 328 Abs. 2, 3 S. 2; Alg II-VO § 3 Abs. 4 S. 1; SGB I § 45; SGB X § 39 Abs. 2, § 44 Abs. 4 S. 1; BGB § 242; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, §§ 56, 86, 103, 123, 153 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 193
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. April 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit sind Entscheidungen über die abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen) und Festsetzung der zu erstattenden vorläufig erbrachten Leistungen für März 2011. Dabei streiten die Beteiligten vornehmlich darüber, ob die Erstattungsforderungen des Beklagten verwirkt sind. Hiervon geht die Vorinstanz bei einem Zeitablauf von zwei Jahren zwischen abschließenden Angaben zum Einkommen und abschließender Entscheidung aus. Insgesamt sind hierzu beim Senat zehn entsprechende Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten für Zeiten von März 2011 bis März 2017 anhängig. Für Zeiten von März 2011 bis...