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Sächsisches LSG Urteil vom 10.06.2015 - L 8 SO 22/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung. Bezug von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 SGB 12. abschließende Aufzählung. keine erweiternde Auslegung aufgrund der Rechtsprechung des BSG zu § 21 Abs 4 SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Mehrbedarf für behinderte Menschen in Ausbildung nach § 30 Abs 4 S 1 SGB 12 setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 SGB 12 von einem Träger der Sozialhilfe erhält.

2. Die Aufzählung der mehrbedarfsauslösenden Bildungsmaßnahmen in § 30 Abs 4 S 1 SGB 12 ist abschließend.

3. Eine erweiternde Auslegung des § 30 Abs 4 S 1 SGB 12 ist nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu § 21 Abs 4 SGB 2 (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 59/09 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 9 und vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 11) geboten. Denn dort wurde der Kreis der erfassten Bildungsmaßnahmen gerade nicht erweitert, sondern vielmehr auf regelförmige Maßnahmen begrenzt.

 

Normenkette

SGB II §§ 20, 21 Abs. 4 S. 1; SGB IX §§ 33, 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 4 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden für das Berufungsverfahren nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der am ...1983 geborene, geistig behinderte Kläger bezieht vom Beklagten neben Leistungen des ambulant betreuten Wohnens Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII. Ihm wurde beginnend ab dem 22.11.2005 unbefristet ein Grad der...

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