Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 17.09.1996; Aktenzeichen S 9 An 494/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Ende des 20-Jahreszeitraumes sowie die Anzahl der Arbeitsjahre bei der Umwertung der Altersrente des Klägers zum 01.01.1992.
Der am … geborene Kläger trat zum 01.01.1973 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) bei. Aufgrund Rentenbescheides des FDGB-Kreisvorstandes Pirna vom 08.01.1987 bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 440,00 M. Der Rentenberechnung lagen 49 Arbeitsjahre, ein Zurechnungsjahr wegen Invalidität sowie ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 M zugrunde. Hinzu kam eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 208,00 DM. Diese wurde, ausgehend von 14 Arbeitsjahren und 1 Monat Gesamtzugehörigkeit zur FZR, einem Jahr Zurechnungszeit wegen Invalidität und einem monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M, für das Beiträge zur FZR entrichtet wurden, auf 573,00 M ermittelt.
Ab dem 01.03.1987 war der Kläger beim VEB Kombinat … bei einem monatlichen Verdienst von maximal 400,00 M wieder beschäftigt.
Durch Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Pirna vom 10.05.1989 wurde ihm mit Wirkung vom 01.05.1989 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 446,00 M gewährt. Der Rentenberechnung lagen 51 Arbeitsjahre sowie ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 M zugrunde. Die Zusatzaltersrente betrug 214,00 M bei weiterhin 169 Monaten der Zugehörigkeit zur FZR, allerdings unter Berücksichtigung von einer Zurechnungszeit für FZR-Invalidenrente...