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Sächsisches LSG Urteil vom 09.01.2020 - L 3 AL 147/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Minderung der Leistungsfähigkeit. Nahtlosigkeitsregelung. Anspruchsvoraussetzung. Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei zuerkanntem Krankengeld. Bewilligung von Krankengeld. unterlassene Leistungsanträge beim Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsträger. Einbindung des Rentenversicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs 1 S 1 Nr 2 Alt 1 SGB III reicht es nicht aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich, das heißt im Sinne einer Anwartschaft, besteht. Vielmehr muss der Anspruch zuerkannt sein, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn durch die zuständige Behörde eine Bewilligung ausgesprochen worden ist.

2. Wenn der Arbeitslose mit einer verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 Abs 1 S 1 SGB III beim Rentenversicherungsträger weder eine Erwerbsminderungsrente noch sonstige Leistungen beantragt, ist es an der Bundesagentur für Arbeit, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in das Verfahren einzubinden. § 145 Abs 2 SGB III stellt der Bundesagentur das dafür erforderliche Instrumentarium zur Verfügung.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2016 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 1. September 2016 Arbeitslosenge...

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