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Sächsisches LSG Urteil vom 07.10.2004 - L 3 AL 16/04

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe. Unterhaltsgeld. Bemessungsentgelt. Umschulung. Fiktive Bemessung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitsloser hat keinen aus Verfassungsrecht resultierenden Anspruch darauf, dass seine Arbeitslosenhilfe – entgegen § 200 Abs. 2 SGB III – nach dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bemessen wird, die auszuüben er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist.

 

Normenkette

SGB III §§ 125, 132 Abs. 3, § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 135 Nr. 4, § 158 Abs. 1, § 200 Abs. 1-2, § 434c Abs. 1, 3; GG Art. 14

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 15.12.2003; Aktenzeichen S 20 AL 1279/01)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - nach Einschränkung seines Begehrens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07. Oktober 2004 - die Überprüfung des ihm im Zeitraum vom 27. Januar 2000 bis 06. Juni 2000 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Weiter herrscht zwischen den Beteiligten Streit über die Höhe des dem Kläger in dem Zeitraum vom 08. Februar 2001 bis 10. September 2001 zu zahlenden Alg sowie über die Höhe der in dem Zeitraum vom 11. September 2001 bis 10. September 2002 zu zahlenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der am ... 1961 geborene Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte für das Jahr 1994 die Steuerklasse III sowie zwei Kinderfreibeträge eingetragen waren, stand in der Zeit vom 22. August 1983 bis 31. März 1994 in einem Arbeitsverhältnis als Hochdruck-Kesselwärter. Nach der am 03. März 1994 ausgestellten Arbeitsbeschein...

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