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Sächsisches LSG Urteil vom 07.02.2002 - L 2 U 174/99 LW

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtmitgliedschaft. Versicherungsfreiheit. Landwirtschaftliches Unternehmen. Wochenendgrundstück. Hausgarten. Ziergarten. Kleingarten. Allgemeine Bagetellgrenze. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Objektive Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Haus- und Ziergarten i.S.v. § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist nur anzunehmen, wenn der Garten zu einem Hausgrundstück gehört oder sich innerhalb des Wohnumfelds befindet, in dem die Wohnung liegt.

2. Eine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung setzt voraus, dass die landwirtschaftlichen Arbeiten die Bagatellgrenze überschreiten. Vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls liegen Aktivitäten nur dann über der Bagatellgrenze, wenn der zeitliche Aufwand pro Jahr eine Arbeitswoche übersteigt.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; RVO § 776 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 778; BKleinG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 11.10.1999; Aktenzeichen S 7 U 121/99 LW)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen B 2 U 51/02 R)

 

Tenor

I. Auf Berufung und Klage des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11.10.1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1999 und die Bescheide vom 29.04.1999, 21.02.2000 und vom 22.02.2001 aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Einbeziehung in die landwirtschaftliche Unfallversicherung als beitragspflichtiges Mitglied.

Die Beklagte bat den am… geborenen Kläger mit Schreiben vom 14.10.1997 um Auskunft über von ihm genutzte landwirtschaftliche Fl...

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