Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt. Ausbildungsbezüge eines Rechtsreferendars. Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Bekanntgabe der erfolgreichen Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Weitergewährung der Anwärterbezüge für den laufenden Monat der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Zuordnung zum versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Ausbildungsbezüge, die für den gesamten Monat gezahlten werden und trotz des - abhängig vom Prüfungstermin - vor dem Monatsende endenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in voller Höhe belassen werden, sind als Arbeitsentgelt allein dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang des tatsächlichen Bestehens zuzurechnen. (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: LSG Chemnitz vom 25.6.2020 - L 3 AL 156/18).
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Berufungsinstanz zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Referendariats für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018.
Der 1989 geborene Kläger absolvierte vom 1. Mai 2016 bis zum 8. Mai
2018 das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Y.... im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Dieses endete am 8. Mai 2018 mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Justizausbildungsgesetzes (SächsJAG). Für den Monat Mai 2018 erhielt der Kläger - wi...