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Sächsisches LSG Urteil vom 06.01.2015 - L 5 R 970/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. aktueller Rentenwert (Ost). 2014. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Anschluss an BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R = SozR 4-2600 § 255a Nr 1.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.

Der am … 1946 geborene Kläger bezieht aufgrund Rentenantrages vom 21. Februar 2011 Regelaltersrente ab 1. Juni 2011, die ihm mit Rentenbescheid vom 10. Juni 2011 bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 10. Juni 2011 wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 758,07 Euro monatlich ab 1. Juli 2011 aus, der sich aus einem Wert des Rechts der Rente in Höhe von 706,49 Euro monatlich und einem Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 51,58 Euro monatlich zusammensetzte. Die Nachzahlung für den Monat Juni 2011 betrug 750,60 Euro. Der Berechnung der Rente legte die Beklagte 28,9902 persönliche Entgeltpunkte (Ost), den Rentenartfaktor 1,0 sowie den aktuellen Rentenwert (Ost) für Juni 2011 in Höhe von 24,13 Euro monatlich und den aktuellen Rentenwert (Ost) ab Juli 2011 in Höhe von 24,37 Euro monatlich zu Grunde.

Mit Überprüfungsantrag vom 18. Januar 2013 begehrte der Kläger, die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 mit der Begründung ab, die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Rentenberechnung sei geltendes Recht, an das sie gebunden sei.

Die hiergegen am 21. Juni 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2013 abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Bescheid vom 10. Juni 2011 zurückzunehmen und die Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" neu zu berechnen. Vielmehr habe sie zutreffend die zeitlich befristete Regelung des § 254b des Sechsten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB VI) angewandt, nach der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse der aktuelle Rentenwert (Ost) anzuwenden sei. Die entsprechenden Vorschriften seien nicht verfassungswidrig (Bezugnahme auf LSG Thüringen, Urteil vom 5. Juni 2012 - L 6 R 1410/10). Einheitliche Einkommensverhältnisse in Ost und West lägen nach wie vor nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.

Gegen den am 29. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Dezember 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er begehre weiterhin die Anwendung des aktuellen Rentenwerts "West" anstatt, wie bisher des aktuellen Rentenwertes (Ost) für seine festgestellten Rentenpunkte. Nach nunmehr fast dreiundzwanzig Jahren deutscher Einheit stelle sich die Frage, ob sich weiterhin eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte noch rechtfertigen ließe. Trotz vielfacher Ankündigungen und Wahlversprechen der Parteien sei die Ungleichbehandlung bei der Rentenwertanpassung Ost an West noch nicht erreicht. Die ungleiche Bewertung der festgestellten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) anstatt mit dem aktuellen Rentenwert "West" verstoße gegen geltendes Rechts. Zu rügen sei ein Verstoß gegen Vorschriften des Sozialpaktes der UNO vom 19. Dezember 1966. Weiterhin sei zu rügen ein Verstoß gegen § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Der Rentenbescheid diskriminiere den Kläger aufgrund seiner Herkunft und Lebensleistung in den östlichen Bundesländern. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Laufe der Zeit hätten sich die Gründe, die die Ungleichbehandlung ursprünglich rechtfertigten, gewandelt. Nach über zwanzig Jahren deutscher Einheit sei festzustellen, dass sich die Lebensverhältnisse im geeinigten Deutschland weitgehend angenähert hätten. Eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte sei daher nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2013 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2013, zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 10. Juni 2011 abz...

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