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Sächsisches LSG Urteil vom 03.12.2015 - L 2 U 158/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Veranlagung eines Wach- und Sicherheitsunternehmens zu den Gefahrtarifen 2001, 2007 und 2009 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. rückwirkende Veranlagungsänderung. abweichende Veranlagung eines Betriebsteils eines Gesamtunternehmens. Sonstiges Dienstleistungsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Veranlagung eines im Wach- und Sicherheitsgewerbe tätigen Dienstleistungsunternehmens zum Gewerbezweig Bewachungsunternehmen bzw Wach- und Sicherheitsunternehmen erfasst auch von dem Unternehmen angebotene sicherheitsrelevante Serviceaufgaben (zB Empfangsdienste).

2. Die abweichende Veranlagung eines Betriebsteils eines Gesamtunternehmens setzt voraus, dass es sich bei dem Betriebsteil um ein Nebenunternehmen im Sinne von § 131 Abs 2 S 3 SGB VII handelt.

 

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG Leipzig wirkungslos.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 15.388,06 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das klägerische Unternehmen seit 2002 zu Recht zum Gewerbezweig „Bewachungsunternehmen“ bzw. „Wach- und Sicherheitsunternehmen“ veranlagt worden ist, soweit es das Betreiben von „Auskunfts- und Informationsstellen und Telefonzentralen“ angeht, und die auf der bisherigen Veranlagung beruhenden Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2009 rechtmäßig sind.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) ist ein zur W… F… Service Holding (seit 2010, vormals W… Service Holding) gehörendes Unternehmen, das bis 2010 unter dem Namen „W… Sicherheitsdienste M… GmbH & Co. KG“ firmierte. Das Unternehmen bietet ausweislich seiner Website (http:// www.facility.....de/facility/leistungen/sicherheit-service.html ≪Abruf im November 2015≫) Sicherheitsdienstleistungen in den Sparten Werk- und Objektschutz, Revierbewachung, Flughafensicherheit, Alarmservice, Notrufzentrale und Bewachung militärischer Einrichtungen sowie als ergänzende Servicedienstleistungen Empfangs-, Messe- und Veranstaltungsdienste, Fahrgastbetreuung sowie Inhouse-Logistik & Service an.

Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) veranlagte die Klägerin nach dem vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) zur Unternehmensart „Bewachungsunternehmen“, Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 3,84 (Bescheid vom 27.06.2001), und nach dem vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 geltenden Gefahrtarif (GT 2007) zur Unternehmensart „Wach- und Sicherheitsunternehmen“, Gefahrtarifstelle 10 mit der Gefahrklasse 3,57 (Bescheid vom 27.06.2007) sowie im Hinblick auf die 2007 aufgenommene gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ab 28.11.2007 zusätzlich zur Unternehmensart „Zeitarbeit“ in den Gefahrtarifstellen 31.1 (Gefahrklasse 0,86) sowie 31.2 (Gefahrklasse 8,54, Bescheid vom 14.05.2008).

Für das Jahr 2003 erhob die Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2004 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 32.493,61 €, für das Jahr 2004 in Höhe von 29.195,71 € (Bescheide vom 18.04.2005 und 20.05.2005), für das Jahr 2005 in Höhe von 24.734,83 € (Bescheid vom 19.04.2006) und für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 19.04.2007 in Höhe von 25.278,00 €. Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 machte die Klägerin die „zu hoch abgerechneten Beiträge ... ab 01.01.2002 geltend“ und beantragte „Neuprüfung“ für den Zeitraum bis 31.12.2006.

Mit Bescheid vom 21.04.2008 erhob die Beklagte Gesamtbeiträge für 2007 in Höhe von 23.718,79 €. Hiergegen legte die Klägerin am 09.05.2008 Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 11.07.2008 beantragte die Klägerin im Zuge einer Analyse ihrer Kostenstrukturen durch eine Consultingfirma die Änderung ihrer Veranlagung, da sie ab 2002 ihren Geschäftsbereich um den Betriebsteil Servicedienstleistungen für auftraggebende Drittunternehmen (Telefonzentralen bzw. Empfang im Unternehmen der Auftraggeber) und ab 2005 um den weiteren Betriebsteil Personen- und Gepäckabfertigung an Flughäfen erweitert habe.

Mit Bescheiden vom 18.07.2008 änderte die Beklagte die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für 2003 auf 32.543,12 €, für 2004 auf 29.410,09 €, für 2005 auf 24.789,84 € und für 2006 auf 25.434,53 €. Hiergegen legte die Klägerin am 13.08.2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 04.08.2008 änderte die Beklagte den Gesamtbeitrag für 2007 auf 23.803,24 €.

Mit Bescheiden vom 22.08.2008 ergänzte die Beklagte die Veranlagung um den Betriebsteil Personen- und Gepäckabfertigung an Flughäfen und veranlagte den Betriebsteil im GT 2001 ab 01.01.2005 zur Gefahrtarifstelle 56 („Sonstige Dienstleistungsunternehmen“) mit der Gefahrklasse 0,90 und im GT 2007 ab 01.01...

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