Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Berücksichtigung von Entgeltpunkten bei einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet und Sitz des Arbeitgebers in den alten Bundesländern
Orientierungssatz
Wird eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt und hat der Arbeitgeber seinen Sitz in den alten Bundesländern, werden für diese Beitragszeit keine Entgeltpunkte (Ost), sondern Entgeltpunkte im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. Juli 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Rentenberechnung Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind.
Der Kläger arbeitete vom 19. Juni 1990 bis 31. Oktober 1996 als Handelsvertreter in Ostsachsen für die Firma C. KG Tabakwaren Handel, D. und die Firma E. GmbH & Co. KG, F. Er stellte Zigarettenautomaten im Großraum G. und Ostsachsen auf und betreute sie.
Seit 1. April 2015 bezieht er eine Altersrente, Bescheid vom 25. Februar 2015. Da bei der Rentenberechnung die Beitragszeit vom 19. Juni 1990 bis 31. Oktober 1996 dem Rechtskreis West zugeordnet wurde, wurde sie mit Entgeltpunkten bewertet.
Am 17. Juli 2015 beantragte der Kläger diese Zeit mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten. Das lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2016 ab. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2019 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, bei der Rentenberechnun...