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Sächsisches LSG Urteil vom 03.07.2013 - L 3 AL 7/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Arbeitslosengeldes. Bemessungszeitraum. abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nichtberücksichtigung des letzten Monats des Versicherungspflichtverhältnisses. Berechnung des Bemessungsentgelts. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Bemessungsrahmen von zwölf Monaten das tägliche Bemessungsentgelt durch Addition der maßgeblichen Entgelte für den Bemessungszeitraum, der nur die vollständig im Bemessungsrahmen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, und die anschließende Division der Summe durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums ermittelt wird.

2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Regelung in § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 (in der vom 1.7.2008 bis zum 31.7.2009 geltenden Fassung).

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Höhe ihres Arbeitslosengeldes unter Einbeziehung des Arbeitsentgelts für den Monat Dezember 2008 zu bestimmen.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17. September 2007 - befristet - bis zum 31. Dezember 2008 bei der Firma R… beschäftigt. Sie bezog ein monatliches variierendes Arbeitsentgelt, das nach § 4 des Arbeitsvertrages “monatlich durch Überweisung bis spätestens zum 15. Banktag des Folgemonats„ ausgezahlt wurde. Das Entgelt für den Monat Dezember 2008 wurde vom Arbeitgeber am 10. Januar 2009 abgerechnet. Der sich ergebende Nettobetrag in H...

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