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Sächsisches LSG Urteil vom 02.10.2012 - L 5 RS 362/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (Entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09).

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend Versicherter) für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Die Klägerin ist die Ehefrau, des am … 1933 geborenen und am … 1997 verstorbenen Versicherten. Der Versicherte war, nach einem Studium der Bergbautechnik an der Bergingenieurschule S… in der Zeit von September 1954 bis Juli 1957, mit Urkunde vom 13. Juli 1957 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomingenieur„ zu führen. Er war vom 15. August 1957 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Schichtleiter, Betriebsingenieur und Abteilungsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) “Glückauf„ K… bes...

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