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Sächsisches LSG Beschluss vom 30.04.2013 - L 8 AS 702/13 B KO RG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge. Sozialgerichtliches Verfahren. Anforderungen an die Darlegung des Gehörsverstoßes. Kostenentscheidung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß schlüssig und unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird. Die bloße Behauptung, das Gericht habe sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Argumentation eines Beteiligten auseinandergesetzt, genügt nicht.

2. Eine Kostenentscheidung ist bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren von Beteiligten, die nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind, nicht zu treffen.

3. Für eine Anhörungsrüge ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2013 wird verworfen.

II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO - juris), mit dem dieser die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Chemnitz (SG) vom 20.12.2012 verworfen hat, mit dem jenes die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30.12.2011 über die vom Antragsgegner im Verfahren S 27 AS 4333/11 ER zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hatte.

Gegen den ihr am 21.03.2013 zugestellten Senatsbeschluss vom 13.03.2013 hat die Antragstellerin am 02.04.2013 Anhörungsrüge erhoben und gemäß § 60 SGG alle “Mitglieder des 8. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts„ abgelehnt. Am 15.04.2013 hat sie das Ablehnungsgesuch zurückgenommen, Prozesskostenhilfe (PKH) für die Anhörungsrüge beantragt und zu...

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