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Sächsisches LSG Beschluss vom 26.01.2005 - L 1 B 213/04 KA-Er

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Unzulässige Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung des § 99 ZPO gilt über § 202 SGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im Sozialgerichtsgesetz in § 144 Abs. 4 Eingang gefunden hat. Die isolierte Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist daher unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 99 Abs. 1; SGG §§ 202, 144 Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 10.09.2004; Aktenzeichen S 1 KA 628/04 ER)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialge-richts Dresden vom 10.09.2004 wird verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wird isoliert die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10.09.2004 angegriffen.

Mit Beschluss vom 10.09.2004 hat das Sozialgericht der Beschwerdegegnerin (Bg.) unter-sagt, sich gegenüber den Dienstplanerstellern, anderen Vertragsärzten oder sonst in der Öffentlichkeit dahingehend zu äußern, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) nicht berechtigt sei, in einer für sie selbst bereitschaftsdienstfreien Schicht persönlich die Vertretung eines einzelnen anderen Vertragsarztes für dessen Bereitschaftsdienst zu übernehmen, wenn der Praxissitz des Vertretenen in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich liegt. Die Bg. wur-de weiterhin nach näheren Maßgaben zur Information verpflichtet, dass die Bf. nach Auf-fassung des Sozialgerichts Dresden berechtigt ist, in einer Schicht ohne eigene Einteilung zum Bereitschaftsdienst gegebenenfalls auch außerhalb des eigenen Dienstbere...

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