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Sächsisches LSG Beschluss vom 23.10.2006 - L 3 B 69/06 AS-ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist weder eine nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 ausnahmsweise nicht als Einkommen anzusehende Leistung, noch ist sie einer solchen im Wege der analogen Anwendung der Ausnahmevorschriften gleichzustellen.

2. Es handelt sich bei der Verletztenrente auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 oder um eine Entschädigung nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2.

3. Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten - auch des Beschwerdeverfahrens - sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung oder nur teilweiser Anrechnung der ihm gewährten Verletztenrente. In diesem Beschwerdeverfahren ist die Höhe der Leistungen ab dem 01.11.2005 streitig.

Der 1953 geborene Bf. erhielt nach Feststellung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE um 20 von 100) von der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft (MMBG) seit 1986 eine Verletztenrente. Seit 2003 betrug der monatliche Zahlbetrag 442,83 €.

Die Beschwerdegegnerin (Bg.) gewährte dem Bf. seit Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Auf Antrag des Bf. auf Weitergewährung der Grundsicherungsleistung erließ die Bg. den Bescheid vom 07.07.2005 (Bl. 91 ff. VA). Nach der dort vorgenommenen Berechnung habe der Bf. für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 An...

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