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Sächsisches LSG Beschluss vom 22.08.2014 - L 3 AL 109/14 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme. Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich.

2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.

 

Normenkette

BerRehaG § 6 Abs. 1, § 7; SGB III § 181 Abs. 6 S. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" des Maßnahmeträgers c… n… GmbH in B….

Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales D… vom 5. September 2005 wurde bescheinigt, dass die Antragstellerin aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Besuch der Erweiterten Oberschule im Jahr 1968 durch den Rat der Stadt D… von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Beruflichen Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) betroffen war.

Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter...

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