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Sächsisches LSG Beschluss vom 12.11.2015 - L 7 AS 889/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anforderungen an den Inhalt von Eingliederungsvereinbarung oder Eingliederungsverwaltungsakt. Verpflichtung zu Eigen- bzw Bewerbungsbemühungen. Vorlage von Nachweisen. Mitwirkungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw der ersetzende Verwaltungsakt konkrete und bestimmbare Pflichten beider Vertragspartner beinhalten. Die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungsbemühungen müssen nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sein, dass die abverlangte Handlung ohne Weiteres festgestellt werden kann.

2. Die Verpflichtung, mindestens drei Eigenbemühungen pro Kalendermonat zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen gem § 60 Abs 1 SGB 1, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen.

 

Normenkette

SGB I § 60 Abs. 1; SGB II §§ 2, 15 Abs. 1 Sätze 1-2, 6, § 39; SGB X § 33

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Antragsgegners.

Der 1980 geborene Antragsteller steht im Leistungsbezug des Antragsgegners. Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.03.2015 (Bl. 36 Verwaltungsakte ≪VA≫) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 399,00 € für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015.

Der Antragsteller verweig...

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