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Sächsisches LSG Beschluss vom 03.06.2010 - L 1 KR 94/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhaus. Rechtsstreit über Bestimmungsbescheid nach § 116b Abs 2 SGB 5. Keine Zuständigkeit der Fachkammern und Fachsenate für Vertragsarztrecht. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit während bereits anhängigen Verfahren. Kein absoluter Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber Behandlung der Krankenhäuser nach § 116b Abs 2 SGB 5. Klagebefugnis der niedergelassenen Vertragsärzte. Umfang des Berücksichtigungsgebotes der vertragsärztlichen Versorgungssituation. Inhalt des Bestimmungsbescheides. Zuständige Behörde. Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Rechtsstreite über einen Bestimmungsbescheid nach § 116b Abs 2 SGB 5 sind die Fachkammern der Sozialgerichte für das Vertragsarztrecht und die Fachsenate der Landessozialgerichte für das Vertragsarztrecht nicht zuständig (§§ 10 Abs 2, 31 Abs 2 SGG).

2. Auch während eines bereits anhängigen Rechtsstreits kann die zum Erlass des Bestimmungsbescheides, eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB 10, zuständige Behörde die sofortige Vollziehbarkeit anordnen.

3. Bei den von § 116b SGB 5 erfassten Leistungen besteht kein absoluter Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber der ambulanten Behandlung durch die Krankenhäuser. Eine völlige Gleichrangigkeit besteht hingegen auch nicht.

4. Vertragsärzte, die sich im regionalen Einzugsbereich eines nach § 116b Abs 2 SGB 5 zur ambulanten Leistungserbringung bestimmten Krankenhaus befinden und dieselben Leistungen anbieten, haben die Befugnis, den Bestimmungsbescheid anzufechten (defensive Konkurrentenklage).

5. Die in § 116b Abs 2 SGB 5 angeordnete "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation" entfaltet schon einfachrechtlich zugunsten der Vertragsärzte drittschützende Wirkung.

6. Das Berücksichtigungsgebot beinhaltet,...

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