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Sächsisches LAG Urteil vom 27.10.2015 - 3 Sa 267/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes. Rechtswidrige Schlechterstellung eines freigestellten Schichtarbeiters bei Abweichung von betriebsüblicher Grundvergütung

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats und anderer Gremien wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

2. Eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beschäftigten, die nicht auf sachlichen Gründen sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich, vielmehr genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern.

3. Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme der Arbeitgeberin als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen.

4. Es stellt eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds dar, wenn die Arbeitgeberin für die vollständige Erlangung der vereinbarten Grundvergütung verlangt, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarung durchschnittlich 40 Wochenstunden Betriebsratsarbeit leistet, wenn die anderen Schichtarbeiter ihre vertraglich vereinbarte Grundvergütung regelmäßig auch dann vollständig erhalten, wenn sie "nur" die im Schichtsystem durchschnittlich anfallenden 36,75 Wochenstunden leisten.

5. § 37 Abs. 2 BetrVG nimmt der Arbeitgeberin lediglich den Einwand des nicht erfüllten Vertrags und begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie einem anzuwendenden Tarifv...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Freigestelltes Betriebsratsmitglied. Arbeitszeit. Benachteiligungsverbot Orientierungssatz 1. Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit weder ...

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