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Sächsisches LAG Urteil vom 24.06.2015 - 2 Sa 156/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Beendigungskündigung bei berechtigter Ablehnung eines Änderungsangebotes zur Vergütung unterhalb des Mindestlohns

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 612a BGB darf die Arbeitgeberin eine Arbeitnehmerin bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil die Arbeitnehmerin in zulässiger Weise ihre Rechte ausübt.

2. Als "Maßnahme" im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht.

3. Auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung kann eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB darstellen; vor dem Hintergrund des § 2 KSchG, wonach eine Auflösungskündigung wegen der Ablehnung eines Änderungsangebots gerechtfertigt sein kann, gilt dies jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen, da die Abgabe eines Änderungsangebots durch die Arbeitgeberin ebenso wie die Ablehnung dieses Angebots durch die Arbeitnehmerin Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit ist.

4. Die auf Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung ist als Maßregelung im Sinne des § 612a BGB zu bewerten, wenn sich die Ausgestaltung des Änderungsangebots selbst als unerlaubte Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung seitens der Arbeitnehmerin darstellt.

5. Stellt der Änderungsvertrag zwar eine Mindestentlohnung von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde sicher, wird dies jedoch mit einer entgeltfreien Arbeitsverpflichtung in nicht unerheblichem Umfang erkauft und damit im Ergebnis wieder zurückgenommen, ist die Arbeitnehmerin zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet, sondern macht in zulässiger Weise von ihren Rechten Gebrauch, wenn sie das Angebot ablehnt.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 612a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Entscheidung vom 11.02.2015; Aktenzeiche...

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