Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten “Producers„ im Rahmen des Kinder- und Kulturprogramms einer Rundfunkanstalt. Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu seinem überwiegenden Interesse an einer Dauerbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein sachlicher Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten.
2. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, so dass für die Wirksamkeit der Befristung das von der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gedeckte besondere Interesse an einer zeitlichen begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen muss.
3. Wandel und Vielfalt des Programms einer Rundfunkanstalt werden durch den Wechsel des Personals gewährleistet und nicht durch dessen Konstanz.
4. Zeiten einer Beschäftigung als freier Mitarbeiter zählen im Rahmen der Interessenabwägung nicht als langjährige Beschäftigung.
5. Ein sechs Jahre währendes Arbeitsverhältnis ist noch kein langjähriges Beschäftigungsverhältnis, das zu einem überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung führen kann.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 10.03.2016; Aktenzei... |