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Sächsisches LAG Urteil vom 19.08.1999 - 9 Sa 585/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung. Unterrichtung des Personalrates. Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitwirkungsrechts für Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss der Mitwirkung des Personalrates bei ordentlichen Kündigungen nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gilt auch bei der Kündigung von Angestellten. Maßgeblich ist, ob der Angestellte auf einer Stelle beschäftigt ist, deren Anforderungsprofil einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entspricht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.10.1978 – 6 P 11/78 –, BVerwGE 56, 291).

Gibt es bei dem Arbeitgeber keine Beamtenstellen und wendet dieser Arbeitgeber auch nicht den BAT an, ist zur Durchführung des Stellenvergleiches ein Vergleich mit den Beamtenstellen von Behörden oder Anstalten geboten, die nach der Gliederung ihrer Aufgaben und Funktionen und nach ihrer Stellung im Verwaltungsaufbau gleichrangig sind. Landesrundfunkanstalten sind insoweit mit Bundesoberbehörden vergleichbar. Bei Bundesoberbehörden befinden sich Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 auf der dritten Ebene, der Ebene der Referatsleiter.

Ein nicht mit künstlerischen oder journalistischen Aufgaben betrauter Angestellter einer Landesrundfunkanstalt ist nur dann mit dem Inhaber einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar, wenn er eine Stelle innehat, die mit einer herausgehobenen Verantwortung verbunden ist. Hierzu gehören sowohl die Befugnis zur eigenverantwortlichen Entscheidung als auch Führungskompetenzen. Der Vergütungshöhe des Angestellten kommt jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn der Arbeitgeber ein Vergütungssystem anwendet, das sich nicht an das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes anlehnt, sondern eine hiervon...

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