Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland
Leitsatz (redaktionell)
1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung beinhaltet deren dynamische Anwendung.
2. Dies folgt daraus, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine Tarifverträge i.S. des TVG darstellen, weil sie nicht nach dessen Maßgabe, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften zustande gekommen sind (§ 2 Abs. 1 TVG).
3. Sind die AVR somit als individualrechtliche Regelung zu verstehen, nicht aber kollektivrechtlich ranggleich mit Tarifverträgen, so ist für eine einschränkende Auslegung der Geltung der Dynamik auf einen kirchlichen Arbeitgeber kein Raum.
4. Die dynamisch vereinbarte Geltung der AVR geht im Falle eines Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf den Übernehmer über.
5. Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (C -426/11- Alemo-Herron) zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebsübernehmer nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Anwendung der AVR gebunden ist.
Normenkette
BGB §§ 611, 613a Abs. 1, §§ 133, 157; TVG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 30.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 925/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 30.10.2015 - 1 Ca 925/15 - werden
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin zu 1/10, die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbest...