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Sächsisches LAG Urteil vom 17.01.1996 - 10 Sa 861/95

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Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 17 Ca 7575/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen 10 AZR 442/96)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.05.1995 – 17 Ca 7575/94 – wird

zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Zusammenhang mit dem für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.03.1992 geltend gemachten Restlohnanspruch in Höhe von 2.276,53 DM brutto begehrt der Kläger die Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O.

Der am 18.10.1937 geborene Kläger arbeitete seit 10.02.1979 als Berufsschullehrer. Bis zu seinem Ausscheiden am 31.03.1992 war der Kläger in der Kaufmännischen Berufsschule D. beschäftigt und unterrichtete in den Fächern Gesellschaftskunde und Wirtschaftslehre.

Der Kläger absolvierte an der K. -Universität L. ein Hochschulstudium. Aufgrund eines am 31.10.1971 bestandenen Staatsexamens erlangte er den akademischen Grad eines Diplomlehrers des Marxismus-Leninismus. Hierzu wurde der Kläger in den Fächern Dialektischer und Historischer Materialismus, Politische Ökonomie, Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Systematische Pädagogik der Erwachsenenbildung, Methodik des gesellschaftlichen Unterrichts, Russisch und Wissenschaftlicher Sozialismus geprüft.

Der Änderungsvertrag vom 25.09.1991 enthält u. a. folgende Regelung:

„§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifv...

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