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Sächsisches LAG Urteil vom 15.04.2011 - 3 Sa 525/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Sozialversicherungsangestellte. Widerspruchsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Mitarbeiterin in der Widerspruchsstelle eines Sozialversicherungsträgers ist nicht in Vergütungsgruppe 9 oder 10 der Anlage 1a zu § 20 BAT/OKK-O einzugruppieren.

 

Normenkette

BAT/OKK-O § 20 Anl. 1a VergGr. 9; BAT/OKK-O § 20 Anl. 1a VergGr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 3648/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.07.2010 – 1 Ca 3648/09 – wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft der Sozialversicherung. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und über einen Abschluss als Diplom-Betriebswirtin (VWA).

Seit dem 01.01.2008 ist die Klägerin bei der Beklagten, die Mitglied der Tarifgemeinschaft der … e. V. (…) ist, als „Mitarbeiterin Widerspruchsstelle” im Team „…” im Referat „Widerspruchsstelle” des Stabsbereichs Recht beschäftigt (zum organisatorischen Aufbau vgl. das Organigramm in Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2010; Bl. 152 d. A.). Arbeitsort der Klägerin ist … Ihre Teamleiterin hat ihr Büro in … Nach der Stellenbeschreibung vom 18.02.2008 (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2010; Bl. 154/155 d. A.) sind Fachaufgaben der Teamleiterin Widerspruchsstelle u. a.:

  • koordiniert und gibt Vorgaben für die Bearbeitung von Widersprüchen in einem Team,
  • berät zu Einzelfällen die MitarbeiterInnen des Teams und bearbeitet speziell gelagerte Widerspruchsfälle,
  • …
  • prüft die Entscheidungsvorschläge der Mitarbei...

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