Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages eines Sozialpädagogen an einem Beruflichen Schulzentrum bei fehlenden Darlegungen des Arbeitgebers zur voraussichtlichen Einstellung des seit Jahren ununterbrochen eingerichteten Berufsvorbereitungsjahres
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht; das setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht.
2. Der vorübergehende Bedarf ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs; die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrages, da sie zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers gehört, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.
3. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SchulG kann die Berufsschule für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule geführt werden (Berufsvorbereitungsjahr); ist an einer Berufsschule seit Jahren ohne Unterbrechung ein Berufsvorbereitungsjahr eingerichtet, für das der Arbeitnehmer als Sozialpädagoge vor Jahren befristet eingestellt wurde, besteht kein nur vorübergehenden Bedarf, wenn der Arbeitgeber keine Anhaltspunkte dafür darlegt, dass für das folgende oder die nachfolgenden Schuljahre ein Berufsvorbereitungsj...