Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Teilurteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 11 Ca 3713/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 1995 – 11 Ca 3713/95 – wird – unter Einschluß ihres Auflösungsantrages (wie Schriftsatz der Beklagten vom 02. April 1996) auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.
Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung … jährige Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Betriebszugehörigkeit rechnet seit 1984.
Die Beklagte beschäftigt unter Ausschluß der Auszubildenden sowie der Teilzeitbeschäftigten regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Personalrat ist errichtet.
Am 08. Februar 1995 beschloß der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1995. Aufgrund eines angenommenen erfolgten und weitergehenden Rückganges der Frequentierung der städtischen Kindertageseinrichtungen wurde in diesem Zusammenhang ein auch den Bereich der Kindertagesstätten betreffender Stellenplan beschlossen. Danach ergab sich ein Personalbedarf für Erzieherinnen, der unter dem tatsächlichen Umfang der Beschäftigung von Erzieherinnen in den Tagesstätten lag. Festgestellt hat der Haushaltsplan einen Personalbedarf von 57,86 sogenannten Vollbeschäftigteneinheiten (VbE).
Unter den zum Zwecke des Abbaus des sich so ergebenden Personalüberhanges von der Beklagten beabsichtigten und dann auch ergriffenen Maßnahmen waren mehrere Kündigungen. Zu diesen gab der Personalrat am 15. Februar 1995 eine abschließende Stellungnahme ab. Am 08. März 1995 stimmte de...