Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches LAG Urteil vom 12.04.1996 - 2 (4) Sa 102/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Teilurteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 11 Ca 3713/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 1995 – 11 Ca 3713/95 – wird – unter Einschluß ihres Auflösungsantrages (wie Schriftsatz der Beklagten vom 02. April 1996) auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Außerdem geht es um einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag.

Die zu dem Zeitpunkt der Kündigung … jährige Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Betriebszugehörigkeit rechnet seit 1984.

Die Beklagte beschäftigt unter Ausschluß der Auszubildenden sowie der Teilzeitbeschäftigten regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Personalrat ist errichtet.

Am 08. Februar 1995 beschloß der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1995. Aufgrund eines angenommenen erfolgten und weitergehenden Rückganges der Frequentierung der städtischen Kindertageseinrichtungen wurde in diesem Zusammenhang ein auch den Bereich der Kindertagesstätten betreffender Stellenplan beschlossen. Danach ergab sich ein Personalbedarf für Erzieherinnen, der unter dem tatsächlichen Umfang der Beschäftigung von Erzieherinnen in den Tagesstätten lag. Festgestellt hat der Haushaltsplan einen Personalbedarf von 57,86 sogenannten Vollbeschäftigteneinheiten (VbE).

Unter den zum Zwecke des Abbaus des sich so ergebenden Personalüberhanges von der Beklagten beabsichtigten und dann auch ergriffenen Maßnahmen waren mehrere Kündigungen. Zu diesen gab der Personalrat am 15. Februar 1995 eine abschließende Stellungnahme ab. Am 08. März 1995 stimmte de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


BAG 4 AZR 84/77
BAG 4 AZR 84/77

  Leitsatz (redaktionell) Das Ausbringen eines Kw-Vermerks an einer Personalstelle in einem Haushaltsplan stellt jedenfalls dann kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung gemäß KSchG § 1 Abs 2 dar, wenn eine bestimmte oder bestimmbare ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren