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Sächsisches LAG Urteil vom 10.07.2014 - 9 Sa 684/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form einer Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (BAG - 7 AZR 1048/06 - 16.04.2008).

2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlich niedergelegten Text eines befristeten Arbeitsvertrages zur Unterschrift vorlegt, den er selbst noch nicht unterschrieben hat, in dem für den Arbeitgeber aber eine Unterschriftenzeile vorgesehen ist. Auch in diesem Fall ist die Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will. In diesem Fall kommt ein schriftlicher und damit wirksam befristeter Arbeitsvertrag erst mit Übergabe des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages an den Arbeitnehmer zustande.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 126 Abs. 2, § 130 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 09.10.2013; Aktenzeichen 3 Ca 4187/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 7 AZR 756/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.10.2013 - 3 Ca 4187/12 -

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.01.2013 geendet hat.

Der am ...1975 geborene ledige Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und Promotion im Fachbereich Soziologie. Er wurde vom Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012 auf der Grundlage von zwei nach § 21 Abs. 1 BEEG mit Sachgrund befristeten Arbeitsverträgen vom 20.03. und vom 18.04.2012 als wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. d. § 71 SächsHSG an der Philosophischen Fakultät der ... beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung lag zuletzt bei ca. 3.700,00 EUR.

Mit Schreiben vom 25.06.2012 beantragte der Vorgesetzte des Klägers Herr Prof. ... beim Dekan der Philosophischen Fakultät, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu verlängern. Ende August 2012 bekam der Kläger in zweifacher Ausfertigung einen Dienstvertrag übersandt, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"DIENSTVERTRAG

nach § 21 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

...

Herr ... wird für die Zeit vom 01.10.2012 bis einschließlich 31.01.2013 als Vollbeschäftigter befristet nach § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG zur Vertretung während der Elternzeit von Frau ... an der ... weiterbeschäftigt.

Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.01.2013. Einer Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus wird ausdrücklich widersprochen.

...

§ 11

Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung dieses Dienstvertrages.

Dresden, 23.08.2012

Im Auftrag

............................... ...........................

Arbeitgeber Beschäftigter"

Diesen beiden Dienstverträgen, die das Dezernat Personal der ... dem Kläger über dessen Vorgesetzten Prof. Dr. ... aushändigen ließ, war zudem folgendes Begleitschreiben beigefügt:

"23.08.2012

Dienstvertrag

Sehr geehrter Herr ...,

unter Bezugnahme auf den vorliegenden Antrag zu Ihrer Beschäftigung übersende ich Ihnen als Anlage 2 Ausfertigungen des vorgesehenen Vertrages mit der Bitte, diesen als 'Beschäftigter' zu unterschreiben und umgehend an mich zurückzusenden.

Nach erfolgter Unterschrift durch den 'Arbeitgeber' erhalten Sie Ihr Exemplar per Hauspost zugesandt.

Herr ..., haben Sie inzwischen Ihre Promotionsurkunde erhalten, dann bitte eine Kopie beilegen. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

gez. ...

Personalsachbearbeiterin

- wiss. Personal -"

Anfang September 2012 unterzeichnete der Kläger beide Vertragsexemplare und sandte diese an den Beklagten zurück. Ein auch vom Beklagten gegengezeichnetes Arbeitsvertrags-Exemplar erhielt er zunächst nicht zurück.

Am 01.10.2012 nahm der Kläger seine Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät der ... auf bzw. setzte diese fort. Auf seinen Hinweis, dass er noch kein vom Bek...

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