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Sächsisches LAG Urteil vom 03.03.2000 - 3 Sa 778/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages. Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999: (03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 123

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 14 Ca 744/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 2 AZR 396/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29.06.1999 – 14 Ca 744/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.1998 hinaus fortbesteht. Dabei streiten die Parteien um die Wirksamkeit des vom Kläger angefochtenen Aufhebungsvertrages vom 29.12.1998.

Der am 25.03.1946 geborene verheiratete Kläger war seit 01.05.1993 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, seit 01.12.1998 als Marktleiter-Stellvertreter im Baumarkt der Beklagten in … zu einem Monatsgehalt in Höhe von zuletzt DM 6.300,00. Dem Arbeitsverhältnis liegt zugrunde der Arbeitsvertrag vom 07.08.1997 (Bl. 11 bis 16 d. A.) mit Ergänzung vom 23.11.1998 (Bl. 17 d. A.).

Die Beklagte beabsichtigte, die Personalstärke im Markt … ab 01.01.1999 um vier Mitarbeiter zu reduzieren. Deswegen führte der Marktleiter … im Herbst 1998 Gespräche mit den Mitarbeitern über eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Vermeidung von Kündigungen. Etwa 40 Arbeitnehmer waren schließlich mit einer Reduzierung auf 90 % einverstanden.

Der Marktleiter übergab sodann dem Betriebsrat des Marktes … den Entwurf einer Vereinbarung (Bl. 19/20 d. A.). In der Zeit vom 14. bis 19.12.1998 war der Marktleiter urlaubsbedingt abwesend. Am 18.12.1998 besuchte der stellvertretende Distriktmanager He. den Markt … und sprach mit dem Kläger gegen 12.00 Uhr über die vom Marktleiter eingeleiteten Maßnahmen zur Personalreduzierung. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Nachdem Herr … den Markt verlassen hatte, sprach der Betriebsrat mit dem Kläger und legte ihm den Entwurf einer Betriebsvereinbarung (Bl. 21 d. A.) mit der Bitte um Unterschrift vor. Die sodann vom Kläger unterzeichnete Betriebsvereinbarung hängte der Betriebsrat an das schwarze Brett im Markt.

Vom 21. bis 28.12.1998 befand sich der Kläger in Urlaub. Am 29.12.1998 wurde der Kläger gegen 16.00 Uhr in das Büro des Marktleiters gerufen, indem sich neben diesem der Distriktmanager …, der stellvertretende Distriktmanager … sowie die Personalreferentin der Beklagten Frau … befanden. Der Kläger wurde befragt, weshalb er die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hätte. Er erwiderte, ihm sei nicht bewusst gewesen, eine Betriebsvereinbarung zu unterschreiben, er hätte gedacht, es sei ein Entwurf, welcher noch vom Marktleiter unterzeichnet werden müsste. Nach einer Unterbrechung der Unterredung warf Herr … dem Kläger vor, trotz einer ausdrücklichen Weisung vom 18.12.1998, keine Betriebsvereinbarung abzuschließen, unterzeichnet zu haben. Nach einer weiteren Unterbrechung von 15 bis 20 Minuten legte der Distriktmanager dem Kläger den Text eines Aufhebungsvertrages vor, welchen der Kläger sodann unterzeichnete (Bl. 18 d. A.). Ziffer 1 lautet: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet im beiderseitigen Einvernehmen zum 31.12.1998”.

Mit Schreiben vom 06.01.1999 (Bl. 22 bis 25 d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrages gemäß § 123 BGB; dem Kläger sei vor Unterzeichnung widerrechtlich mit einer fristlosen Kündigung gedroht worden. Die Beklagte wies die Anfechtung mit Schreiben vom 12.01.1999 (Bl. 26 d. A.) zurück.

Der Kläger war im Mai 1998 wegen Übergehens des Marktleiters abgemahnt worden.

Mit am 27.01.1999 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger geltend gemacht, Herr … habe am 18.12.1998 die Frage einer Betriebsvereinbarung nicht angesprochen und auch kein Verbot des Abschlusses erteilt. Der Kläger habe auch im Übrigen nichts von einem Verbot gewusst. Bekannt sei dem Kläger bei dem Gespräch mit Herrn … nur gewesen, dass der Betriebsrat „an der Sache dran ist und irgendetwas macht”; was genau, hätte der Kläger nicht gewusst.

Dem Kläger sei am 29.12.1998 eine fristlose Kündigung angedroht worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 29.12.1998 nicht beendet worden ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Marktleiter-Stellvertreter über den 31.12.1998 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erwidert, der Kläger habe im Gespräch mit Herrn … auf die Absicht des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung hingewiesen. Dara...

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