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Sächsisches LAG Beschluss vom 31.01.2024 - 1 Ta 60/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung eines Bewerbers wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung

 

Leitsatz (amtlich)

Klagt der nicht zum Vorstellungsgepräch eingeladene Bewerber wegen einer Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG auf Entschädigung, fehlt der Klage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht, wenn zu den Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, widersprüchlich vorgetragen wird.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AGG §§ 1, 22; SGB IX § 165 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 04.04.2022; Aktenzeichen 13 Ca 343/22)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 4. April 2022 wird

zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz, der ihm als Mensch mit Behinderung wegen Diskriminierung in Form einer unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zustehe.

Die Beklagte hatte mittels einer bei der Bundesagentur für Arbeit im August 2021 veröffentlichten Stellenausschreibung einen Mitarbeiter (m./w./d.) in befristeter Tätigkeit für die Gemeinschaftsunterkunft in ihrem Gemeindegebiet gesucht. Im Text der Stellenausschreibung sind zunächst die im Aufgabengebiet des Mitarbeiters anfallenden Aufgaben beschrieben. Sodann findet sich unter der Überschrift "Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit erwarten wir"unter anderem der Hinweis "Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist zwingende Voraussetzung". In der von der Bundesagentur für Arbeit im Anschluss an die Stellenausschreibung veröffentlichten Zusammenfassung der Anforderungen heißt es unter der grafisch besonders hervorgehobenen Überschrift "Anf...

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