Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung. Problematik eines Globalantrags. Unbegründeter Globalantrag zur Feststellung der rechtlichen Kompetenzen der Haupt-Schwerbehindertenvertretung
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine Feststellungsklage muss der Kläger bzw. Antragsteller ein Feststellungsinteresse haben. Daran fehlt es, wenn das Gericht einem Beteiligten bescheinigen soll, ob er im Recht war oder nicht oder wenn das Gericht eine umstrittene Rechtsfrage gutachterlich klären soll. Ebenso reicht ein ledigliches Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen nicht aus.
2. Zwar kann ein Globalantrag ungeachtet seiner weiten Fassung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, weil er alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst; grundsätzlich aber ist er als unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Fallgestaltungen fallen, in denen er sich als unbegründet erweist.
3. Ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften eine unterschiedliche Kompetenzverteilung zwischen örtlicher Schwerbehindertenvertretung und Haupt-Schwerbehindertenvertretung, ist ein Globalantrag der Haupt-Schwerbehindertenvertretung wegen dieser unterschiedlichen Kompetenzaufteilung als unbegründet abzuweisen.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 178 Abs. 2, § 180 Abs. 6-7; SächsPersVG § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 08.08.2018; Aktenzeichen 1 BV 61/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.08.2018 - 1 BV 61/17 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Mitbestimmung der Haupt-Schwerbehindertenvertretung im personalvertretungsr...