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Sächsisches LAG Beschluss vom 15.04.2015 - 4 Ta 313/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenlast des Wohnsitzstaates für Übersetzungskosten bei grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Art. 8 b der Richtlinie 2003/8/EG gewährt der Mitgliedsstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde), die erforderliche Prozesskostenhilfe gem. Art. 3 Abs. 2 zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des PKH-Antrages und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedsstaates eingereicht wird; der Arbeitnehmer hat daher für die Übersetzungen selbst über das in Art. 8 b i. V. m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 geregelte Verfahren in seinem Heimatstaat zu sorgen; die Empfangsbehörde hat die Übersetzungskosten nicht zu tragen.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 2, § 1078 Abs. 1 S. 2; EGRL 8/2003 Art. 3 Abs. 2 Fassung: 2003-01-27, Art. 8 Buchst. b Fassung: 2003-01-27, Art. 13 Abs. 2 Fassung: 2003-01-27, Abs. 4 Fassung: 2003-01-27, Abs. 6 Fassung: 2003-01-27

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Entscheidung vom 28.07.2014; Aktenzeichen 4 Ca 362/14)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers/Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.07.2014 - 4 Ca 362/14 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten für die Übersetzung der Unterlagen des Klägers zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der Antragsteller/Kläger, dessen Wohnsitz sich in ..., einem benachbarten Land in der Europäischen Union, befindet, hatte mit Schriftsatz vom 28.02.2014 und mit Klageerweiterung vom 14.04.2014 gegenüber der Beklagten Klage auf Zahlung rückständigen Arbeitslohnes erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage beantragt.

Unter dem 27.05.2014 legte dann der Kläger eine aus dem tschechischen übersetzte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst übersetzter Anlagen vor, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2014 beantragt hatte, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf die Kosten für die notwendige Übersetzung der Unterlagen zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu erstrecken.

Das Arbeitsgericht Zwickau hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.07.2014 zwar ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, die Kosten für die Übersetzung der PKH-Unterlagen jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht vor Ausführung der Übersetzung vom Gericht angeordnet war.

Der hiergegen fristgerecht eingelegten und mit Schriftsatz vom 29.09.2014 begründeten sofortigen Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese die zwingende Notwendigkeit der Beauftragung des Übersetzungsbüros ... im Einzelnen darlegte, half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.12.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 200 Vorder- und Rückseite d. A. im PKH-Heft) nicht ab und legte sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gesamte Akte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers/Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die notwendige Übersetzung der Unterlagen zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nebst beigefügter Anlagen abgelehnt.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend dem Grundsatz "keine PKH für PKH" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BGH vom 29.06.2010 - VI ZR 3/09 - NJW 1984, 2106; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 114 Rn. 3) und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, das vorliegend zu bescheiden ist (OLG Nürnberg, NJW 2011, 319; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B - zitiert in Juris; VGH Kassel, NJW 2013, 1690; Zöller/Geimer, aaO.) ausgeschlossen ist.

Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handelt es nicht um eine "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Darunter ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (BGH, aaO., m. w. N.).

b) Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Übersetzungskosten ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe geboten.

Da der Kläger seinen Wohnsitz in ... hat, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gemäß § 114...

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