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Sächsisches FG Urteil vom 28.08.2002 - 2 K 1844/99

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden Umschlaghalle. Einheitsbewertung auf den 01.01.1996

 

Leitsatz (amtlich)

Bewertung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Umschlaghalle im Sachwertverfahren: In die Berechnung der Größe des umbauten Raumes einer als Frachtpostzentrum genutzten Umschlaghalle ist der Raum, den der aufgeschüttete Rampenbereich der Halle (Raum zwischen Hallenfußboden und Geländeoberfläche) in Anspruch nimmt, einzubeziehen. Die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieses Raumes rechtfertigt keinen Abschlag von den Normalherstellungskosten der Umschlaghalle.

 

Normenkette

BewG DDR § 10 Abs. 1; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 129 Abs. 1; RBewDV § 3a; BewG § 88

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Einheitswert auf den 01. Januar 1996 eines von der Klägerin im Jahre 1995 errichteten Frachtpostzentrums, insbesondere über die Bewertung von Teilen der Umschlaghalle (hier sog. Rampengeschoss).

Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Frachtpostzentren. Bestandteil eines solchen Frachtpostzentrums ist die mit einem sog. Rampengeschoss versehene Umschlaghalle, welche damit gleichsam auf einem massiven Unterbau ruht. Der Raum zwischen dem Hallenboden und der Geländeoberfläche wurde mit verdichtetem Material verfüllt. Darauf ist ein unbewährter Hallenboden aus Beton aufgebracht, der sich etwa 1,20 m über dem Geländeniveau befindet. Mit dieser Bauweise wird der niveaugleiche Übergang des Erdgeschossfußbodens der Halle zu den Ladeflächen der Fahrzeuge der Klägerin erreicht. Der massive Unterbau ist an allen Stellen geschlossen und verfügt über keinerlei Zugang. Die Konstruktion beeinflusst weder das äußere Erscheinungsbild der Umschlaghalle noch deren Nutzbarkeit.

In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01. Januar 1996 vom 26. Juni 1998 wies die Klägerin darauf hin, dass in dem angegebenen umbauten Raum der Umschlaghalle in einer Größe von insgesamt ca. 210.102 m³ etwa 27.377 m³ enthalten sind, die auf eben jenen nicht nutzbaren Bereich zwischen Hallenfußboden und Geländeoberkante entfallen. Wegen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit dieses Raumes beantragte die Klägerin im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01. Januar 1996, den Rauminhalt entsprechend der Regelung bei nicht ausgebauten Dachgeschossen nicht anzurechnen. Noch vertretbar sei eine Anrechnung mit einem Drittel. Dieser Umstand blieb in dem Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1996 vom 4. September 1998 unbeachtet. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31. August 1999).

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass das Frachtpostzentrum auf den 01. Januar 1996 mit dem gemeinen Wert im Wege des Sachwertverfahrens zu bewerten ist und dass Grundlage der Bewertung die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden betreffend die Bewertung von Gewerbegrundstücken im Beitrittsgebiet vom 21. Mai 1993 (BStBl. I 1993, 467) und betreffend die Bewertung von Gebäuden, die dem Postwesen dienen, vom 16. September 1997 sind. Unstreitig ist weiterhin, dass der schätzweise zu Grunde zu legende durchschnittliche Raummeterpreis in Höhe von DM 10,00/m³ wegen der Geschosshöhe um 30 v.H. zu mindern ist, dieser mithin also DM 7,00/m³ beträgt. Einigkeit besteht nunmehr auch darüber, dass der Erlass vom 16. September 1997 keine für die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung bezüglich des Streitgegenstandes enthält. Streitig ist dagegen weiterhin, ob der – herabgesetzte – durchschnittliche Raummeterpreis von DM 7,00/m³ auch für eben jenen Raum zwischen Hallenfußboden und Geländeoberfläche anzusetzen oder aufgrund der besonderen Konstruktion ein (weiterer) Wertabschlag geboten ist.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Ansatz eines niedrigeren Durchschnittswertes gerechtfertigt sei. Ziel der Bewertung sei es, den gemeinen Wert (Einheitswert) nach den Wertverhältnissen auf den 01. Januar 1935 zu ermitteln (§ 129 BewG, §§ 3a, 33 Abs. 2 RBewDV, Erlass vom 21. Mai 1993, BStBl. 1993 I 467). Nach § 10 Abs. 1 Bew-DDR iVm § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2 RBewDV sei als gemeiner Wert der Preis anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstückes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei seien alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, während ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu beachten seien. Der gemeine Wert als der am freien Markt erzielbare Einzelveräußerungspreis des Frachtpostzentrums könne aus stichtagsbezogenen Verkäufen nicht abgeleitet werden, weil am 01. Januar 1935 keine derartigen Bauten existiert hätten. Folglich sei der gemeine Wert im Schätzwege zu ermitteln. Die Schätzung habe nach dem im Erlass vom 21. Mai 1993 beschriebenen Sachwertverfahren z...

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