Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Urteil vom 27.11.2003 - 2 K 462/00

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person keine außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der glutenfreien Ernährung einer an Zöliakie erkrankten Person handelt es sich um eine Diätverpflegung. Diätkosten sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung der Diätaufwendungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen III R 48/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Bei der Zöliakie handelt es sich um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut (die möglicherweise auf einen Enzymmangel zurückzuführen ist) Ursache ist die Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) vorkommenden Klebeproteins Gluten. Unbehandelt treten schwere Darmschädigungen und chronisch wässrige Durchfälle auf, die unter anderem zu lebensbedrohlichen Wasser- und Elektrolytverlusten, zur Anämie und zu bösartigen Tumoren fuhren können. Für den Betroffenen ist als womöglich einzige, jedenfalls im Vordergrund stehende Therapiemaßnahme eine lebenslange glutenfreie Ernährung unerlässlich. Zu den zu vermeidenden glutenhaltigen Nahrungsmitteln gehören alle handelsüblichen Teig- und Backwaren, meistens Süßigkeiten, kohlenhydratige Wurstware und fertige Soßen, Suppen etc. Erlaubt sind spezielle aus Reis, Mais, Buchweizen, Hirse, Kartoffeln oder Sojabohnen gefertigte Back- und Teigwaren Ebenfalls unproblematisch sind Cornflakes, Gemüse, Früchte, Milch und Milchprodukte, Eier, Fette, reine Wurstwaren und Fisch. Inzwischen gibt es ein großes Angebot an glutenfreien Spezialprodukten, die das Einhalten einer entsprechenden Diät erleichtern. Wird die Diät korrekt eingehalten, normalisiert sich die Darmschleimhaut innerhalb mehrerer Wochen. In einigen Fällen muss die Diät in den ersten Wochen noch mit einer Kortisoneinnahme kombiniert werden, um die Darmentzündung rasch zum Abklingen zu bringen Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellung des Prozessbevollmachtigten in der Klagebegründung vom 02.05.2000 (Blatt 23 bis 25 der FG-Akte) sowie auf das klinische Wörterbuch von Pschyrembel, Stichwort: Zöliakie und den vom ADAC herausgegebenen Praxisatlas Gesundheit, Stichwort: Zöliakie.

Mit dem Einspruch gegen den im Schätzungsweg ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1996 machte die an Zöliakie leidende im Jahre 1951 geborene Klägerin Mehraufwendungen für Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung trug sie vor, die glutenfreie Ernährung sei bei der Behandlung der Zöliakie die einzig bekannte Therapiemöglichkeit. Die Höhe der von ihr geltend gemachten Aufwendungen von 3.192 DM (266 DM pro Monat) ermittelte sie aus der Differenz der durchschnittlichen Gesamtmehrbelastung und des durchschnittlichen Aufwands für spezielle Diätprodukte, gemessen bei verschiedenen Probandenhaushalten. Als Grundlage diente die Veröffentlichung einer Untersuchung zweier Universitäten (vgl. Bl. 35–39 der FG-Akte) Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27.09.1991 (BStBl II 1992, 110) führte das Finanzamt aus, mit der im Jahre 1974 eingefügten Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG habe der Gesetzgeber unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen für Diätverpflegung ausnahmslos von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auszuschließen. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter Sie fuhrt aus: Die Krankheit sei nicht heilbar und bleibe lebenslang bestehen Die einzig wirkungsvolle Therapie sei eine glutenfreie Diät. Nur deren konsequente Einhaltung ermögliche das Überleben des Patienten und sichere ein symptomfreies Leben und eine normale Lebenserwartung. Bei der geringsten Verletzung der Diät trete die Darmschädigung wieder auf. Zusätzlich bestehe in diesem Fall ein erhöhtes Krebsrisiko. So treten Tumore im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich 9,7-fach, Speiseröhrenkarzinome 12,3-fach und maligne Lymphome 42,7-fach häufiger als bei der normalen Bevölkerung auf. Im Gegensatz zu anderen eine Diät erforderlich machenden Krankheit gebe es bei Zöliakie keine Alternativtherapie zur besonderen Ernährung Darin unterscheide sich der Streitfall auch von dem dem BFH-Urteil vom 27.01.1991 zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem Diätaufwendungen bei einer an Neurodermitis erkrankten Person nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien Sie, die Klägerin, leide neben der Zöliakie an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung. Aufgrund der Folgen der Zöliakieerkrankung sei sie erwerbsunfähig geworden. Durch das Sozialamt werde kein Zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Außergewöhnliche Belastungen : Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung
Mann mit Wasserglas und Pillen
Bild: Haufe Online Redaktion

Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Fraglich ist, ob dies auch für Nahrungsergänzungsmittel gilt, die aufgrund einer Tumorerkrankung eingenommen werden.


Praxis-Tipp: Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung weiterhin auf dem Prüfstand
Arzneimittel, Tabletten und Geld
Bild: Haufe Online Redaktion

Die bisher wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Aktuell ist eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig, bei der noch offen ist, ob sie zur Entscheidung angenommen wird.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH III R 48/04
BFH III R 48/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Durch Zöliakie bedingte Diätaufwendungen sind keine außergewöhnliche Belastung  Leitsatz (amtlich) 1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren