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Sächsisches FG Urteil vom 27.09.2017 - 5 K 1648/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung einer inländischen Holdinggesellschaft auf unbesicherte, der in den USA ansässigen Tochtergesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen im Jahr 2006

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Darlehensvertrag zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften ist in den Jahresabschlüssen grundsätzlich als Fremdkapital zu behandeln und nicht in Eigenkapital umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen keine Regelungen über zu gewährende Sicherheiten enthalten oder die Darlehen an die Tochtergesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

2. Teilwertabschreibungen auf unbesicherte Darlehen der inländischen Holdiggesellschaft an ihre in den USA ansässige Tochtergesellschaft sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008 (hier: Streitjahr 2006). Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's length” nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 2006) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier: § 1 Abs. 1 AStG 2006) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: der Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Eine fehlende Besicherung schlägt sich insoweit nur im entsprechend bepreisten Zins nieder (Anschluss an BFH, Urteil v. 17.12.2014, I R 23/13).

3. Der sog. Konzernrückhalt, wonach Darlehen innerhalb eines Konzerns auch ohne Besicherungen fremdvergleichsgerecht sein können, wenn die Konzernbeziehung für sich gesehen eine Sicherheit bedeutet, führt nicht dazu, dass eine steuerrechtlich gebotene Teilwertabschreibung einer konzerninternen Darlehensforderung grundsätzlich ausgeschlossen wäre (vgl. BFH, Urteil v. 24.6.2015, I R 29/14).

 

Normenkette

AStG 2006 § 1 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1; OECD-MA Art. 9 Abs. 1; DBA USA Art. 9 Abs. 1; KStG 2006 § 8b Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.08.2019; Aktenzeichen I R 14/18)

BFH (Urteil vom 14.08.2019; Aktenzeichen I R 14/18)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2006 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006, jeweils vom 30.12.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.10.2012, werden dahingehend abgeändert, dass bei Ermittlung des Verlustes eine Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen in Höhe von Euro 1.750.000,00 berücksichtigt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr 2006 auf Ausleihungen an ihre 100%-ige amerikanische Tochterfirma gewinnmindernde Teilwertabschreibungen vornehmen konnte.

Die Klägerin wurde im Dezember 2003 als (ehemaliger Name der Klägerin) zunächst als Holding-Gesellschaft gegründet und im Januar 2004 in das Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in E.. Die Klägerin war zu 100% an der (Name der Klägerin), welche die größte (Unternehmensfeld der Klägerin) in Deutschland betrieb, beteiligt. Diese verschmolz im Jahr 2011 mit der Klägerin als übernehmende Gesellschaft.

Das amerikanische Unternehmen (Tochterfirma der Klägerin) mit Sitz in D. war im Streitzeitraum ebenfalls eine 100%-ige Tochterfirma der Klägerin. Sie war zum 31. Dezember 2005 in Höhe von ca. 2.4 Millionen US-Dollar überschuldet. Die Klägerin gewährte in den Jahren 2005 und 2006 durch „Promissory Notes” (Schuldscheindarlehen) der Tochterfirma (Tochterfirma) Darlehen in einer Gesamthöhe von 3.110.000,00 US-Dollar (2.500.000,00 Euro) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007 wie folgt:

Datum des Schuldscheins

Darlehenssumme in US-Dollar

29.07.2005

313.863,75

15.09.2005

48.840

20.09.2005

137.296,25

13.10.2005

63.838,75

18.10.2005

47.776

4.11.2005

100.000

21.11.2005

200.000

14.12.2005

288.385

20.12.2005

349.030,25

11.01.2006

500.000

10.03.2006

99.970

16.03.2006

100.000

10.05.2006

150.000

31.05.2006

100.000

21.07.2006

100.000

19.09.2006

61.000

25.09.2006

150.000

10.10.2006

100.000

29.11.2006

200.000

Summe:

3.110.000,00

Die Schuldscheine sahen keine Sicherheiten vor, der vereinbarte Zinssatz richtete sich an dem im Wallstreet Journal veröffentlichen „Prime Rate” (Leitzins der US-Geschäftsbanken an ihre Kunden mit bester Bonität) zuzüglich einem Prozent aus.

Im Mai 2006 ermächtigte die Hauptversammlung der Klägerin den Vorstand...

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