Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Urteil vom 26.10.2010 - 5 K 435/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug der Behandlungskosten für die Mensendieck-Methode einer an einem Impingement-Syndrom leidenden Berufsgeigerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leidet eine Berufsgeigerin an einem Impingement-Syndrom der linken Schulter mit anhaltenden Spannungen, Funktionsstörungen und Schmerzen im Schulterbereich sowie an schmerzbedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule, so können die Kosten für eine therapeutische Behandlung und gymnastische Übungen nach der „Mensendieck”-Methode beruflich veranlasst sein und die Berufsmusikerin zum Werbungskostenabzug berechtigen.

2. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Aufwendungen nicht von der Krankenkasse erstattet werden und es sich bei dem Impingement-Syndrom nicht um eine Berufskrankheit i. S. v. § 9 Abs. 1 SGB VII handelt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 9 Abs. 1

 

Tenor

Der Bescheid vom 13.5.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2006 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 1.287 EUR an Stelle der bisher in dieser Höhe berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gymnastikübungen als Werbungskosten.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus nichtselbständiger Arbeit als Geigerin im M.-Sinfonieorchester und begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 1.611 EUR für „Berufliche Gymnastik” als Werbungskosten, die sich wie folgt zusammensetzten: 751 EUR für individuelle Gymnastik nach Mensendieck, 680,40 EUR Fahrtkosten, 180 EUR Beratungskosten für Frau Dr. F.

Nach dem ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. med. R vom 14.3.2006 leidet die Klägerin seit April 2001 an einem Impingement-Syndrom der linken Schulter mit anhaltenden Spannungen, Funktionsstörungen und Schmerzen im Schulterbereich sowie an schmerzbedingter Fehlhaltung der Wirbelsäule. Die Probleme konnten trotz intensiver therapeutischer Maßnahmen wegen der ständigen und starken beruflichen Beanspruchung nicht beseitigt werden. Die regelmäßige Therapie zur Zentrierung der Schulter und Stabilisierung der Wirbelsäule nach Brügger sei zur Erhaltung der Einsatz- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin erforderlich, werde aber nicht über die gesetzlichen Krankenkassen-Verordnungen, sondern von der Patientin privat bezahlt.

Aus den Stellungnahmen der Mensendieck-Therapeutin S vom 13.3.2006 und vom 4.4.2006 ergibt sich, dass durch eine zu angestrengte Haltung an der Geige eine Blockade und Durchblutungsstörung sowie Bewegungseinschränkungen besonders an der Halswirbelsäule links bestehen, wo die Geige festgehalten wird. In dem Unterricht hat die Therapeutin die von der Geigenhaltung stammenden Verspannungen als Folge der muskulären Überanstrengung mit Mensendieckübungen deutlich reduzieren können. Die Übungen würden der Bewusstmachung der Haltung und der physiologischen Zusammenhänge dienen. Es sei eine funktionelle Bewegungslehre, die individuell eingesetzt werde und darauf abziele, die sich durch die unnatürliche Haltung der Geige ergebenden Probleme durch bewusstes Gegensteuern zu minimieren, damit der Schüler es schaffe, auch bei größter dienstlicher Beanspruchung seine Muskeln zu kontrollieren und Verspannungen schon während der Belastung entgegen zu wirken. Es sei ein langwieriger Prozess, aus den alten Mustern heraus zu kommen und neue Abläufe zu erlernen. Darüber hinaus diene der Unterricht dem Erlernen einer bewussten Atmung, da in Anspannungssituationen durch fehlenden Sauerstoff Verspannungen noch gefördert würden. Korrekte Haltung und Atmung würden im direkten Zusammenhang stehen und sich gegenseitig bedingen. Mensendieck sei in Deutschland nicht bekannt Sie habe ihre Ausbildung in D erhalten und arbeite seit 1990 in Deutschland.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als abzugsfähige Werbungskosten an, sondern ließ sie lediglich als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu, ohne ein amtsärztliches Attest zu verlangen. Es setzte die Einkommensteuer 2002 mit Bescheid vom 17.2.2004 auf 13.660 EUR fest und erläuterte die Abweichung im Bescheid.

Dagegen erhob die Klägerin Einspruch mit der Begründung, im Frühjahr 2001 sei sie wegen zunehmender Schmerzen in der linken Schulter beim Geigespielen von der Orthopädin Frau Dr. R krankgeschrieben worden und habe in der Folgezeit mehrere Serien von Krankengymnastik, Massagen, Reizstrom, Fangopackungen, manuelle Therapie und eine spezielle Gymnastik nach Brügger absolviert, verbunden mit der Einnahme von starken Sch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Praxis-Tipp: Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen
Young woman working from home
Bild: E+

In welcher Höhe sind Kosten eines Arbeitszimmers bei gesundheitlichen Einschränkungen als Werbungskosten abzugsfähig?


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH VI R 37/12
BFH VI R 37/12

  Entscheidungsstichwort (Thema) Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten  Leitsatz (amtlich) Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren