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Sächsisches FG Urteil vom 23.03.2010 - 6 K 2168/08

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Festsetzungsfrist im Falle einer Antragsveranlagung

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen.

2. Eine Anwendung des § 170 Abs. 1 AO würde zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung derjenigen führen, die nur auf Antrag zu veranlagen sind, gegenüber denjenigen, für die eine Veranlagungspflicht besteht.

Normenkette

EStG 2002 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 55j S. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 149 Abs. 1; EStDV § 56; GG Art. 3 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen VI R 77/10)

BFH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen VI R 77/10)

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2008 für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vorgenannten Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in dieser Höhe.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Kläger erzielte im Jahr 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeimeisteranwärter beim Bundesgrenzschutz. Am 23. Januar 2008 reichte der Kläger beim Beklagten die Einkommensteuererklärung für 2003 ein. Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 lehnte der Beklagte die Durchführung der Antragsveranlagung ab, wobei er zu...

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    Antragsveranlagung: Festsetzungsfrist
    Antragsveranlagung: Festsetzungsfrist

      Leitsatz Eine Anlaufhemmung von 3 Jahren ist auch bei einer Antragsverjährung zu berücksichtigen  Sachverhalt Der Kläger erzielte in 2003 ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Eine Einkommensteuererklärung für dieses ...

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