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Sächsisches FG Urteil vom 21.02.2008 - 1 K 1262/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme der Mitgliedsbeiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein für einen angestellten Rechtsanwalt, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen VI R 32/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auf erlegt.

 

Tatbestand

In der Klägerin haben sich die Rechtsanwälte W. und We. zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Für die angestellte Rechtsanwältin B. (B) (lt. Anwaltsverzeichnis des Leipziger Anwaltvereins e.V. vom 21. Februar 2008 Fachanwältin für Arbeitsrecht) haben sie in den Jahren 2004 bis 2006 Beiträge an die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Höhe von jährlich 198 EUR und an den Deutschen Anwaltsverein in Höhe von 225 EUR (2004), 265 EUR (2005) und 169 EUR (2006) geleistet.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Zahlungen nicht als Arbeitslohn beurteilt und daher keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen hatte. In Folge dieser Feststellungen erließ das Finanzamt am 23. Oktober 2006 einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 559,14 EUR (Blatt 73 Lohnsteuer-Akten).

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung des inzwischen zuständig gewordenen Beklagten – des Finanzamts – vom 23. Mai 2007) Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Beiträge im eigenen betrieblichen Interesse entrichtet worden seien. Sowohl die Rechtsanwaltskammer Sachsen als auch der Deutsche Anwaltsverein würden den Rechtssuchenden einen Suchservice für Rechtsanwälte zur Verfügung stellen. Dazu könnten Rechtsanwälte eine begrenzte Anzahl von Rechtsgebieten angeben, in denen sie Beratung und Vertretung anbieten. Die zahlenmäßige Begrenzung der Rechtsgebiete erfolge nicht pro Kanzlei, sondern pro gemeldetem Rechtsanwalt. Durch die Mitgliedschaft der B in der Anwaltskammer und im Anwaltsverein hätte die Klägerin die Anzahl der von ihr angebotenen Rechtsgebiete um 50 % erhöhen können. Hierdurch seien der Kanzlei zahlreiche neue Mandate vermittelt worden. Für diese werbewirksame Maßnahme seien der Klägerin durch die Übernahme der Beiträge für die angestellte Anwältin pro Jahr lediglich Kosten in Höhe von 400 EUR entstanden. Dem stünde ein Vielfaches an Einnahmen durch die Bearbeitung der gewonnenen Mandate gegenüber. Hinzu komme, dass B zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet sei. Die Kosten der Fortbildung würden von der Klägerin übernommen werden. Nur so sei eine ordnungsgemäße Büroorganisation und Betreuung der Mandanten gewährleistet. Für Mitglieder des Deutschen Anwaltsvereins seien die Seminargebühren deutlich niedriger, so dass die Ersparnis der Klägerin für die Fortbildung der B den Gesamtbeitrag für Anwaltsverein und Anwaltskammer übersteige. So habe B in den Jahren 2005 und 2006 am Lehrgang „Arbeitsrecht” teilgenommen, bei dem alleine 170 EUR an Seminargebühren gespart werden konnten. Auch habe sie als Mitglied im Anwaltsverein kostenlos das Anwaltsblatt erhalten, das zur Pflichtlektüre in der Kanzlei gehöre. Sie sei auch seit 2004 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Anwaltsvereins und beziehe auf Grund dieser Mitgliedschaft kostenlos die Zeitschrift „Arbeitsrechtliche Entscheidungen”, die zur Hauptlektüre im Arbeitsrecht gehöre. Auch sei sie seit 2006 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft „Sozialrecht” und beziehe die Zeitschrift „Anwalt/Anwältin im Sozialrecht” mit wichtigen Praxistipps. B habe keine privaten Vorteile aus der Mitgliedschaft. Durch den Kontakt der B zu anderen Kollegen in den Arbeitsgemeinschaften seien der Klägerin bereits mehrfach Mandate in anderen Rechtsgebieten vermittelt worden. Außerdem verweisen die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2006 11 K 165/00.

Die Kläger beantragen,

den Haftungsbescheid vom 23. Oktober 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen.

1. Die Entschließung des Finanzamts, die Klägerin als Haftende in Anspruch zu nehmen, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die Klägerin haftet als Arbeitgeberin dafür, dass die von ihren Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird (vgl. § 38 Abs. 3 EStG, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit die Haftung der Klägerin als Arbeitgeberin reicht, sind sie und die Arbeitnehmer gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann die Steuerschuld oder die Haftungsschuld n...

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