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Sächsisches FG Urteil vom 20.10.2010 - 2 K 684/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beinhalten Zinssatz- und Währungsswap-Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen im Veranlagungszeitraum 2005 nicht gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung der Zinsentwicklung alle drei Monate während der Laufzeit ist nicht als Veräußerungsvorgang i. S. d. Vorschrift anzusehen.

2. Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen ab dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG der Abgeltungssteuer.

 

Normenkette

EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 22 Nr. 2; EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 vom 7. August 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009, wird dahingehend abgeändert, dass bei der Klägerin der festgestellte Verlust um weitere EUR 203.359 erhöht wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften.

Der Kläger schloss mit der X-Bank folgende von den Vert...

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