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Sächsisches FG Urteil vom 19.09.2006 - 1 K 698/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Eigenverbrauchs anhand der Richtsatzsammlung. Kkeine Abschläge wegen individueller persönlicher Essgewohnheiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Führt der Betreiber einer Gast- und Speisewirtschaft keine Aufzeichnungen über die Sachentnahmen, sondern ermittelt diese aus Vereinfachungsgründen im Schätzungswege unter Anwendung der von der Finanzverwaltung in der Richtsatzsammlung aufgestellten Pauschalregelungen, so kann er die danach entsprechend der zu seinem Haushalt gehörenden Personen vorzunehmende Vervielfältigung der Pauschbeträge nicht mit der Behauptung beanstanden, einzelne Familienangehörige hätten anderweitige Verköstigung erhalten.

 

Normenkette

UStG 1999 § 22 Abs. 2 Nrn. 3, 1 S. 2, § 3 Abs. 1b Nr. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.03.2007; Aktenzeichen X B 191/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der schätzungsweisen Ermittlung des Eigenverbrauchs nach den Pauschbeträgen der Richtsatzsammlung 1998 in der Fassung vom 10.06.1999 Abschläge wegen individueller persönlicher Eßgewohnheiten in der Familie des Klägers vorzunehmen sind.

Der Kläger betrieb im Streitjahr die Gaststätte „K.'l” in W.. In seinem Haushalt leben neben seiner in der Gaststätte als Köchin beschäftigten Ehefrau die beiden Kinder L., geboren am 23.08.1989, und J., geboren am 09.08.1998. Aufzeichnungen über Sachentnahmen wurden vom Kläger nicht geführt. Seiner Gewinnermittlung legte der Kläger die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgaben) nach der Richtsatzsammlung 1998 in der Fassung vom 10.06.1999 (IV D 6-S 1544-3/99, BStBl. I 1999, 525) von 3.084 DM zum Steuersatz von 7 vom Hundert und 1.500 DM zum Steuersatz von 16 vom Hundert pro Person zugr...

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