Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Praxisräumen an Ärzte-GbR. Baukostenzuschuss. „Durchreichung” der Baumaßnahmen keine Leistung des Mieters an den Vermieter. kein Vorsteuerabzug des Mieters aus den Bauleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Steht dem Mieter nach dem Mietvertrag ein Baukostenzuschuss des Vermieters für die bestimmungsgemäße Herrichtung der vermieteten Räumlichkeiten zu, stellt die „Durchreichung” der vom Mieter in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen an den Vermieter keine Leistung dar. Erteilt der Mieter dem Vermieter gleichwohl eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, schuldet er die ausgewiesene Umsatzsteuer.
2. Dem Mieter steht kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der beauftragten Bauunternehmer zu, wenn er die gemieteten Räumlichkeiten als ärztliche Praxis zur Erbringung steuerfreier Leistungen nutzt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14c Abs. 2; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 15 Abs. 2 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 168
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.11.2019; Aktenzeichen V R 5/18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin als augenärztliche Gemeinschaftspraxis 2012 Vorsteuern aus Rechnungen von beauftragten Baufirmen für die Herrichtung der angemieteten Praxisräume, für den sie durch die Vermieterin einen „Baukostenzuschuss” erhielt, geltend machen kann.
Die Gesellschafter Dr. A. L. und Dr. A. B. sind praktizierende Augenärzte und gründeten im Jahr 2012 die GbR (Klägerin) zum Zwecke der Erbringung augenärztlicher Leistungen. Die Klägerin wird von dem Beklagten zur Umsatzsteuer veranlagt, der antragsgemäß ab Juli 2012 die Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) gestattete. Mit Vertrag vom 12. Juli / 16. Juli 2...