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Sächsisches FG Urteil vom 18.03.2019 - 5 K 907/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Zahlungsverjährung einer Haftungsforderung durch eine bereits vor Beginn der Zahlungsverjährung der Haftungsforderung im Rahmen eines Arrestverfahrens vorgenommene Sachpfändung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlungsverjährung eines Abgabenanspruchs (hier: Haftungsbescheid) kann auch dann durch eine Pfändung gemäß § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Pfändung bereits vor Beginn der Zahlungsverjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist.

 

Normenkette

AO § 231 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 228 S. 2, § 229 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2022; Aktenzeichen VII R 46/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Der Kläger war im Jahr 1998 für Umsatzsteuerverbindlichkeiten 1996 der X. in Höhe von … DM in Haftung genommen worden. Ausweislich des Leistungsgebotes war die Haftungsschuld einen Monat nach Bekanntgabe des Haftungsbescheides fällig (Haftungsbescheid vom 24. Juni 1998 – Blatt 399 ff der Vollstreckungsakten Band III).

Bereits mit Verwaltungsakt vom 28. August 1996 war der dingliche Arrest wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1996 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers angeordnet worden (Blatt 3 f der Vollstreckungsakten Band 1). Auf ein Vollstreckungsersuchen im Rahmen dieses Arrestverfahrens des Finanzamtes Y. vom 10. Oktober 1996 zwecks Beitreibung von Umsatzsteuerforderungen in Höhe von insgesamt … DM hat das Finanzamt Q. am 30. August 1996 in der Wohnung des Klägers … in Z. eine Armbanduhr Rolex zum Schätzwert von … DM und ein Herrenarmband Gold zum Schätzwert von … DM gepfändet. Der Kläger war hierbei anwesend bzw. wurde ausweislich einer Aktennotiz noch während der Vo...

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