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Sächsisches FG Urteil vom 18.02.2008 - 5 K 1832/07

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Umsatzsteuerbescheiden wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit von § 27b UStG. Entscheidung über ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch im Rahmen der Hauptsacheentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsatzsteuerbescheide, die ausschließlich auf Steueranmeldungen des Steuerpflichtigen und nicht auf vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnissen beruhen, können nicht mit der Behauptung angefochten werden, § 27b UStG sei verfassungswidrig.

2. Über ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch braucht kein gesonderter Beschluss zu ergehen; die Qualifizierung des Gesuchs als unzulässig darf in den Gründen der Hauptsacheentscheidung erfolgen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 27b; FGO §§ 51, 40 Abs. 2; GG Art. 13

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen V B 23/08)

BFH (Beschluss vom 09.01.2009; Aktenzeichen V B 23/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der seit 01. Januar 2002 jeweils geltenden Fassung festzustellen.

Die Klägerin zu 1) hatte in der Zeit vom 24. Februar 2000 bis 12. Juni 2003 ein Einzelunternehmen (Einzelhandel mit Tiefkühlkost, Tiernahrung, Wein) angemeldet. Außerdem meldete sie ab 01. Dezember 2002 eine weitere gewerbliche Tätigkeit (Gesundheitsberatung) an, die bis heute besteht. Den für die Jahre 2002 und 2003 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen stimmte der Beklagte ohne Abweichung zu. Weitere Umsatzsteuerbescheide sind nicht ergangen.

Die Klägerin zu 2) wurde am 31. März 2004 in das Handelsregister eingetragen. Der für das Jahr 2004 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen stimmte der Beklagte ohne Abweichung zu. Die Umsatzsteuerf...

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