Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherstellungsverfügung nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Sicherstellungsmaßnahme auf der Grundlage des § 3 NpSG in der Folge der summarischen Anmeldung und Gestellung sowie Untersuchung im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze nach § 1 Abs. 3 ZollVG ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Der Zollkontrolle unterliegen auch Verbote und Beschränkungen, die sich nicht nur auf die Ein- und Ausfuhr, sondern auch auf die Durchfuhr durch Deutschland bzw. das deutsche Staatsgebiet oder das bloße Verbringen in den Geltungsbereich des ZollVG beziehen.
3. Mit dem NpSG sollte eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke für Stoffe geschlossen werden, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen worden sind. Die Verbreitung dieser Stoffe soll bekämpft und die Gesundheit der Bevölkerung sowie des Einzelnen geschützt werden.
4. Steht nach den Umständen des Einzelfalls fest, dass es sich bei den untersuchten Stoffen um Neue psychoaktive Stoffe handelt und dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Umgangsverbot nach § 3 Abs. 2 NpSG nicht erfüllt sind, ist die Sicherstellung der Substanzen zwingend geboten und verhältnismäßig, um das normative verwaltungsrechtliche Verbot des § 3 Abs. 1 NpSG durchzusetzen.
Normenkette
NpSG § 3 Abs. 1-2, 4; ZollVG § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 4; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; UZK Art. 134 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Sicherstellungsverfügung nach § 3 Abs. 4 NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) i. V. m § 3 Abs. 1 NpSG in Bezug auf eine für sie bestimmte und in ihrem Eigentum stehende Luftfrachtsendung von C...