Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode. Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG – dem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode – bedarf es einer sich originär aus dem maßgebenden DBA ergebenden Freistellung.
2. Verweist ein DBA nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG, sondern sieht es eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, läuft § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG leer.
3. Verwaltungsabkommen fallen nicht unter § 2 AO und gehen innerstaatlichen Gesetzen niemals vor.
Normenkette
AStG § 20 Abs. 2, § 8 Abs. 1; DBA RUM Art. 7; DBA RUS Art. 7; AO § 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 19. Mai 2006 wurde die jetzige Rechtsform der Klägerin (Kl.) für die „A GmbH” (A) im Handelsregister eingetragen. An der A waren zu Beginn des Streitjahres S1 zu 70 % und S2 zu 30 % beteiligt, mit Wirkung ab 28. Febr. 2004 S1 zu 95 % und S2 zu 5 %.
Die A wurde im Streitjahr aufgrund von Consultingverträgen mit der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ, zum 1. Jan. 2011 in Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) aufgegangen), deren Alleingesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist (Bl. 15 GA), in Russland und Rumänien tätig, und zwar aufgrund des
- Vertrages vom 19./28. Aug. 2003 für das Projekt „…” in Russland (Bl. 56 Rb) und des
- Vertrages vom 16./20. Dez. 2002 für das Projekt „…” in Rumänien (Bl. 104 Rb).
Der A wurden in den jeweiligen Ländern vom Vertragsstaat (Bl. 16 GA) Geschäftsräume zur Verfügung gestellt oder sie mietete Geschäftsräume auf ...