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Sächsisches FG Urteil vom 15.07.2015 - 6 K 1145/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ohne persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe kein Anspruch auf Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns im Billigkeitswege

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. (vgl. BT-Drucksache 13/7480, S. 192) schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der mit Wirkung ab 1.1.1998 aufgehobenen Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227 AO – als sachlich unbillig anzusehen und gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240) von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Die abstrakten Merkmale des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 allein können einen Erlass nicht (mehr) begründen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 3 Nr. 66; AO §§ 227, 163

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen X R 38/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Steuererlass für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ….,– EUR. Dieser setzte sich zusammen aus einem Verlust aus laufender Geschäftstätigkeit in Höhe von …, .. EUR sowie einem außergewöhnlichen Ertrag von …,… EUR, der aus dem Forderungsverzicht einer der Gläubigerbanken des Klägers resultierte. Weitere Einkünfte erzielte der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von …,– EUR.

Im Hinblick auf den Forderungsverzicht vertrat der Kläger die Auffassung, die Steuerschuld sei aufgrund eines Sanierungsgewinns entstanden, und beantrag...

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