Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführervergütung als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Liegt die Gesamtausstattung der zwei hälftig beteiligten Geschäftsführer einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn beziehungsweise eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine vGA nicht mit einer sog. Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Die Ansicht des FA, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nicht haltbar und im Übrigen auch nicht durch den Wortlaut des BMF-Schreibens v. 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972) gedeckt (so auch FG Berlin-Brandenburg v. 16.1.2008, 12 K 8312/04 B).
2. Der grundlose Verzicht einer GmbH auf die Deckelung der Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die nur mit der Änderung der Rechtsprechung zum Verhältnis fester und variabler Gehaltsbestandteile nicht jedoch durch betriebliche Gründe erklärlich ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeerhöhungen bedingt, führt zur Annahme einer gesellschaftliche Veranlassung der Zahlung und damit zu einer vGA.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 und der Gewerbesteuermessbescheid 2007, jeweils vom 20.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012, werden dahin geändert, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 173.332 EUR zu Grunde zu legen ist.
2. Der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und der Gewerbesteuermessbescheid 2009, jeweils v...