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Sächsisches FG Urteil vom 14.03.2013 - 5 K 1113/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO allein wegen des Umstandes eines Sanierungsgewinns kommt nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG in der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung des EStG im Regelfall nicht mehr in Betracht.

2. Dass seit Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. nach Auffassung der Verwaltung im BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240) Sanierungsgewinne nach § 163 AO abweichend festgesetzt bzw. letztlich nach § 227 AO erlassen werden können, tangiert zwar nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, eine allgemeine Regelung über den Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Ertragsteuern entspricht aber seit der Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG (a. F.) nicht mehr dem gesetzgeberischen Willen. Das Erlassverfahren gibt der Verwaltung nicht die Befugnis, anstelle einer vom Gesetzgeber bewusst unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme gesetzlich geschuldete Steuern nicht zu erheben.

 

Normenkette

AO §§ 163, 227; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1990 § 3 Nr. 66

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer hat mit der Folge, dass ein – durch den Forderungsverzicht eines seiner Gläubiger – erzielter Ertrag steuerfrei bleibt.

Der Beklagte veranlagte den Kläger für das Streitjahr 2007 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer.

Der Kläger betrieb bis Ende 2007 das Einzelunternehmen … Medizintechnik in P. und erzielte h...

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