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Sächsisches FG Urteil vom 12.05.2004 - 6 K 419/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zu einer Teilwertabschreibung berechtigende dauernde Waldwertminderung wegen Durchforstung und Einschlag. Bewertung eines Waldbestandes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weder eine im Rahmen der Bestandspflege vorgenommene Jungdurchforstung von 63 Festmetern noch der Eicheneinschlag von rund 19 Festmetern stellen einen zu einer dauernden Wertminderung des stehenden Holzes führenden Kahlschlag wesentlicher Flächen dar, der zu einer Teilwertabschreibung berechtigt.

2. Das stehende Holz zählt zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wobei der gesamte Waldbestand oder ein nach objektiven Kriterien abgrenzbarer Teil des stehenden Waldes nicht aber der einzelne Baum das Wirtschaftsgut bildet.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, §§ 13, 34b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen IV R 67/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Waldwertminderung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Bewertung des Waldbestandes zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielt mit einem Forstbetrieb von etwa 110 ha Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinnermittlung erfolgt durch Überschußrechnung. Im Streitjahr führte er im Zuge der Forstbestandspflege eine Jungdurchforstung von 63 Festmetern und einen Eicheneinschlag von 18,54 Festmetern durch. Er erklärte zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 einen Verlust von 19.163 DM, von dem auf das Kalenderjahr 1999 4.791 DM entfielen. Ausweislich der Gewinnermittlung machte der Kläger „AfA gem. Abschn. 212 Abs. 1 EStR n.F.” von 10.992 DM als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte erkannte ...

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